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Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund beantragen
Lebt Ihr Pflegekind schon eine längere Zeit bei Ihnen und ist es absehbar, dass es dauerhaft bei Ihnen bleiben wird?
Dann können Sie als Pflegeeltern die Pflegschaft oder Vormundschaft beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen.
Hinweis: Auch das Jugendamt kann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Pflegeeltern sind nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.
Verfahrensablauf
Als Pflegeeltern können Sie die Vormundschaft beziehungsweise die Pflegschaft beantragen.
Dann müssen Sie den Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) stellen.
Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung.
Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird.
Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter oder die Richterin den Vormund oder Pfleger zur gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgabe.
Wenn das Gericht über die Änderung des Sorgerechts entscheidet, müssen folgende Beteiligte angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern, wenn sie das Sorgerecht noch besitzen
- das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
Normalerweise gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Meinung. - die Pflegeeltern
Unterlagen
keine
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
Vertiefende Informationen
Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Stand: 19.11.2019
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg