Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt sei der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten im Fahrzeug in Verwertungsbetrieben für Altautos?
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie aber anzeigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Sollte kein Formular angeboten werden, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Erlaubnisfreier Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten" verwenden.
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Unterlagen
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Kosten
je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.
Rechtsgrundlage
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Zuständigkeit
in Baden-Württemberg: die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz Ihrer Betriebsstätte:
- in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Stand: 29.12.2021
Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg