Neuigkeiten: Gemeinde Pfalzgrafenweiler

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Neues Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person-

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab Oktober unter der Internetadresse www.pfalzgrafenweiler.de abgerufen werden und liegen in der Bürger- und Gästeinformation im Rathaus Pfalzgrafenweiler, Hauptstraße 1, 72285 Pfalzgrafenweiler zur Abholung bereit.

Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Folgende Unterlagen bringen Sie bitte zur An-/Ummeldung mit:

  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • Personalausweis und/oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen bei einem gemeinsamen Meldeschein: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, sollten Sie die Geburtsurkunde vorlegen.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Download:
Formular Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde

Neues Bundesmeldegesetz bringt Änderungen bei der Veröffentlichung der Altersjubilare mit sich

Zum 1. November 2015 trat das bundesweit einheitliche Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze abgelöst hat. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Unter anderem gibt es eine Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare:
Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.

Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de

Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Vorgaben werden wir zukünftig die Jubilare, die keinen Sperrvermerk eingetragen haben, nur noch einmal zum Monatsbeginn im Mitteilungsblatt veröffentlichen.