Hauptbereich
Vorschläge für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen
Alle 5 Jahre stellen die Gemeinden für die Schöffen in Strafsachen und die Jugendhilfeausschüsse für die Jugendschöffen so genannte Vorschlagslisten auf, aus denen ein Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Schöffen für die Jugend- und die Erwachsenengerichte wählt.
2023 findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen statt. Bereits heute sollen die Bürgerinnen und Bürger von Pfalzgrafenweiler darüber informiert werden, welche allgemeinen Anforderungen das Schöffenamt mit sich bringt und welche Voraussetzungen für eine Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorliegen müssen.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maß Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen. Notwendig sind zudem geistige Beweglichkeit und - wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – auch die körperliche Eignung.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.
Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen,
- die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Weitere Informationen sind unter www.schoeffen.de zu finden.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 14.04.2023 bei der Gemeinde Pfalzgrafenweiler, Herrn Marco Kaupp, Tel.: 07445/8518-20, E-Mail: kaupp(@)pfalzgrafenweiler.de.
Das Bewerbungsformular kann hier heruntergeladen werden.