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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Freudenstadt zur Sperrung der Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Landkreises Freudenstadt infolge akuter Waldbrandgefahr sowie die Information des Kreisforstamtes zur aktuellen Waldbrandgefahr
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Freudenstadt zur Sperrung der Feuer- und Grillstellen in den Wäldern des Landkreises Freudenstadt infolge akuter Waldbrandgefahr
Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende
Allgemeinverfügung
I. Im gesamten Landkreis Freudenstadt wird das Recht zum Betreten des Waldes bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt:
1. Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im und am Wald einschließlich mitgebrach ter Grills ist untersagt.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
II. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500, - €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000, - € betragen.
III. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tage nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 38 Abs. 1 i. V. m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 des Lan deswaldgesetzes Baden-Württemberg (LWaldG).
Da die Waldbrandgefahr zuletzt gewachsen ist und in den kommenden Tagen voraussichtlich weiter zunehmen wird, wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Im Landkreis Freudenstadt besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der hohen Tempe raturen derzeit eine hohe Waldbrandgefahr. Daher ist die Nutzung der Feuerstellen an den einge richteten Grillplätzen in sämtlichen Wäldern ab sofort verboten.
Hinweis
Die Nutzung mitgebrachter Grills sowie offene Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald sind gemäß § 41 Abs. 1 LWaldG ohnehin nicht gestattet.
Die Untere Forstbehörde bittet ferner eindringlich darum, das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu beachten. Schon eine einzelne glimmende Zigarettenkippe kann zu verheerenden Waldbränden führen.
Das Rauch-, Feuer- und Grillverbot wird in den nächsten Tagen verstärkt überwacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Wieder spruch beim Landratsamt Freudenstadt erhoben werden.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese All gemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung auch dann zu befolgen ist, wenn sie mit Widerspruch und/oder Klage an gegriffen wird.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht wie derhergestellt werden. Dieser Antrag kann mit oder nach dem Einlegen des Widerspruches gestellt werden. Er kann an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe gerichtet werden.
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Information des Kreisforstamtes
Das Wetter zeigt sich in diesem Jahr wieder von der heißen und trockenen Seite.
Der Deutsche Wetterdienst veröffentlicht ganzjährig den Waldbrandgefahrenindex unter
wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html u.a. für die Station Freudenstadt.
Dieser Index ist in fünf Stufen gegliedert:
1 sehr geringe Gefahr
2 geringe Gefahr
3 mittlere Gefahr
4 hohe Gefahr
5 sehr hohe Gefahr
Vielen Menschen ist nicht bekannt, dass im Zeitraum März bis Oktober im Wald grundsätzlich das Rauchen sowie offenes Feuer außerhalb von ausgewiesenen Grillplätzen
verboten ist.
Sollten Sie Fragen zum Thema Waldbrand und Feuer im Wald haben dürfen Sie sich gern an uns
wenden. Zum Thema Waldbrand stehen Frau Helgard Gaiser (07441/920 3011) und Herr Stefan
Krämer (07441/920 3590) zur Verfügung.



