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DienstleistungenGrundbuchabschriftSoweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Ihnen Abschriften erteilt werden. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer des Grundstückes oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. Hier finden Sie grundsätzliche Informationen über das Grundbuch und zur Einsicht in das Grundbuch. Zuständig:das staatliche Grundbuchamt; für das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts soweit eingerichtet eine Grundbucheinsichtsstelle In Baden-Württemberg ist anders als in anderen Bundesländern das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt oder eine Grundbucheinsichtsstelle verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, vermag Ihnen verlässlich die dortige Gemeindeverwaltung zu sagen. Ablauf:Um eine Abschrift aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse vortragen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen die Glaubhaftmachung oder den Nachweis Ihres berechtigten Interesses verlangen. Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Als Kaufinteressent sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass der Eigentümer der Einsichtnahme durch Sie zustimmt. Wenn das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck. Unterlagen:
Kosten:Für unbeglaubigte Abschriften aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Für beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 18 Euro. Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden Gebühren in Höhe von 10 Euro beziehungsweise 18 Euro für amtliche Ausdrucke erhoben. Rechtsgrundlage:
InformationDie Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen. |